1. Beginn und Ende der vertraglichen Beziehung
Die Fahrzeugmiete beginnt am Domizil des Vermieters mit der Übergabe der Schlüssel des betriebssicheren und sauberen Fahrzeuges und endet, sobald das Fahrzeug – wiederum betriebssicher und sauber – dorthin zurückgebracht und die Schlüssel zurückgegeben sind.
Bei Nichtantritt der Miete sowie bei Verzögerter der Rückgabe, ist der Vermieter umgehend zu benachrichtigen. Wird ein Wagen nicht nach der vereinbarten Zeit zurückgebracht, so ist ab 15 Minuten Verspätung ein pauschaler Zuschlag von CHF 50.00 und für jede weitere angefangene Stunde CHF 10.00 zu bezahlen. Bei Nichtantritt der Miete am Tag des vereinbarten Mietbeginns ist eine Pauschale in der Höhe einer vollen Tagesentschädigung zu bezahlen.
2. Berechtigung zum Führen eines Fahrzeuges
Der Mieter ist verpflichtet (falls er nicht selber Lenker des Fahrzeuges ist), sämtliche Lenker zu registrieren (Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, Telefonnummer) und vom jeweiligen Führerausweis eine Kopie anzufertigen.
Das Fahrzeug darf nicht für Lernfahrten, Fahrkurse oder Rennen benutzt werden.
3. Verkehrsregelverletzungen
Der Mieter haftet zivilrechtlich für Verletzungen von Verkehrsvorschriften, Beschädigungen jeglicher Art sowie deren Folgen. Er haftet auch für Forderungen die der Lenker verursacht. Zudem ist er bei vorangehend genannten Vorkommnissen verpflichtet, sämtliche Informationen zum Lenker gegenüber dem Vermieter offen zu legen (vgl. vorab).
Die Behörde meldet Verkehrsbussen und Verletzungen der Verkehrsregeln (im In- und Ausland) durch den Mieter bzw. Lenker immer dem Vermieter. Der Vermieter teilt der Behörde Name, Adresse, Geburtsdatum und Heimartort des entsprechenden Lenkers mit und stellt eine Gebühr von Fr. 50.00 für die Aufwendungen in Rechnung. Die Verfahrensführung mit allen Kostenfolgen (Vertretungskosten, Verfahrenskosten, Bussen usw.) obliegt dem Mieter. Wird der Vermieter durch das Verhalten des Mieters bzw. des Lenkers sonstigen Drittansprüchen ausgesetzt, ist er berechtigt, alle Massnahmen zu ergreifen, die er zur Wahrung seiner Interessen für nötig und angemessen erachtet. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter für alle Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen Massnahmen aufzukommen und in von solchen Ansprüchen vollständig schadlos zu halten.
4. Zustand Fahrzeug und Treibstoff
Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Kühlerflüssigkeit, Treibstoffbehälter und Motorenöl sind bei Übergabe stets aufgefüllt. Die Parteien halten den Zustand des Fahrzeuges bei Übergab in einem Protokoll fest. Der Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
Der Mieter ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass Wasser und Öl nach Bedarf aufgefüllt werden.
Das Fahrzeug ist wie instruiert zu benutzen und mit grösster Sorgfalt zu fahren sowie zu unterhalten.
5. Pflichten bei Unfall, Störung, Sachschaden sowie Verlust des Fahrzeuges
Unfälle, Einbrüche, Diebstahl, Schäden und Störungen, müssen wann immer möglich fotografiert und sofort dem Vermieter gemeldet werden. Bei Unfällen muss ein Unfallprotokoll (europäisches Unfallprotokoll) ausgefüllt werden. Bei Personenschäden ist stets die Polizei zuzuziehen.
Der Mieter haftet für jegliche Beschädigung sowie für den Verlust des Fahrzeuges (vgl. dazu auch Ziff. 7 betr. Haftpflicht-/Kaskoversicherung). Er haftet auch für den Lenker, falls dieser nicht dieselbe Person ist.
6. Reparaturen
Ohne Einwilligung des Vermieters dürfen Reparaturen oder Änderungen am Wagen nicht vorgenommen werden. Bei dringend notwendigen Reparaturen oder Änderungen ist der Vermieter vorab zu kontaktieren.
7. Haftpflicht-/Kaskoversicherung
Falls das Fahrzeug während der Dauer der Miete nicht mit einem anderen Kennzeichen in Betrieb genommen wird, besteht während der Mietdauer – vorbehältlich einer anderen Abmachung – eine Haftpflichtversicherung im Umfang der in der Schweiz gesetzlich festgelegten Mindestdeckung.
Der Mieter hat im Schadenfall den vereinbarten Selbstbehalt selber zu bezahlen.
Bei Bestehen einer Kaskoversicherung ist der Mieter bei zu verantwortenden Schäden am Mietfahrzeug zum Ersatz des Selbstbehaltes und/oder Bonusverlustes verpflichtet.
8. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet weder dem Mieter, dem Lenker, noch Drittpersonen für Schäden, die sich während der Vertragsdauer ereignen. Der Vermieter haftet auch nicht für Schäden, welche dem Mieter oder dem Lenker aufgrund eines Defektes am Fahrzeug entstehen (Verzögerung oder Verhinderung der Weiterfahrt, Zeitverlust oder sonstige Folgeschäden).
9. Fahrten ins Ausland
Fahrten ins Ausland sind nur nach vorgängiger Absprache und Einwilligung des Vermieters gestattet.
10. Konventionalstrafe
Bei jeglicher Widerhandlung gegen die vorab genannten Pflichten (sofern nicht etwas anderes festgelegt wurde) wird der Mieter ohne Darlegung eines Schadens verpflichtet, eine Konventionalstrafe im Umfang von Fr. 250.00 zu bezahlen. Weiter können ihm gegenüber sämtliche Forderungen, die sich aus der Vermietung und/oder der Fahrt durch den Lenker etc. ergeben, geltend gemacht werden. Weitere Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
11. Verrechnung
Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Mieter kann der Vermieter den ihm erwachsenen Schaden sowie die Konventionalstrafe ohne weiteres mit der geleisteten Kaution verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das Domizil des Vermieters.